Speedkit Гаранција

Aktuell und optional bieten wir Ihnen eine Versicherung an, welche alle durch das Speedkit-Tuning entstehenden Folgeschäden abdeckt.

Diese Gewährleistung kann ausschliesslich beim Kauf des Speedkits abgeschlossen werden.
Ein Abschluss dieser Versicherung zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht möglich.
Bei einer Rückabwicklung des Speedkit-Kaufvertrages wird der bezahlte Betrag für die Gewährleistung nicht zurückerstattet!

Lesen Sie dazu bitte die nachfolgenden Bedingungen.

1. Gewährleistung für das Leistungssteigerungs-Modul

1.1
Die Gewährleistung für die einwandfreie Funktion des Leistungssteigerungs-Modul beträgt 1 Jahr. Sie beginnt mit dem Tag der Rechnungsstellung des Leistungssteigerungs-Modul.

1.2
Bei eigenmächtigem Eingriff durch den Kunden bzw. Dritter in das Leistungssteigerungs-Modul der ET-Solutions erlischt die Gewährleistung. Beschädigungen oder Brüche am Siegel des Leistungssteigerungs-Modul führen zum Erlöschen der Gewährleistung, sofern sie nicht unverzüglich der ET-Solutions oder einem von der ET-Solutions zum Einbau der Leistungssteigerungs-Module autorisierten Partner, mitgeteilt werden. Die ET-Solutions behält sich das Recht vor, das Leistungssteigerungs-Modul selbst oder durch einen Dritten auf Manipulationen hin zu untersuchen und erneut zu versiegeln. Der Gewährleistungsanspruch erlischt ebenso, wenn ein sonstiges Bauteil des Kfz des Kunden von einer von der ET-Solutions oder vom Fahrzeughersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist.

1.3
Die Gewährleistung kommt zur Entstehung, wenn die Gewährleistung kostenpflichtig erworben wurde und auf der Originalrechnung des Leistungssteigerugsmodul als Artikelposition mit Kaufsumme aufgeführt ist. Ein nachträglicher Erwerb ist nicht möglich.
Bei einer Rückabwicklung des Speedkit-Kaufvertrages wird der bezahlte Betrag für die Gewährleistung somit auch nicht zurückerstattet!

1.4
Im Falle eines Defektes an dem der ET-Solutions-Leistungssteigerungs-Modul innerhalb der Gewährleistungsdauer erhält der Kunde als Gewährleistung ein neues der ET-Solutions-Leistungssteigerungs-Modul. Der Kunde hat im Schadensfall unverzüglich der ET-Solutions selbst oder einen Vertragspartner von der ET-Solutions, der von der ET-Solutions zu Verkauf und Einbau der der ET-Solutions-Leistungssteigerungs-Modulen autorisiert ist, zu benachrichtigen und sein Kfz gegebenenfalls an den von der ET-Solutions genannten Ort zu verbringen.

Nach Austausch des der ET-Solutions-Leistungssteigerungs-Modul ist die Gewährleistung erfüllt. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Der Kunde hat insbesondere keinen Anspruch auf Ersatz von mittelbaren Schäden, wie z.B. Abschleppkosten, Mietwagen usw. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der ET-Solutions beruht.

1.5
Ansprüche aus der Gewährleistung für das der ET-Solutions-Leistungssteigerungs-Modul verjähren 6 Monate nach Eintritt der Kenntnis des Kunden von der Gewährleistung.

2. Gewährleistung für Motor und Antrieb des Kundenfahrzeugs

2.1
Sofern ein Defekt an den Komponenten Motor oder Getriebe des Kundenfahrzeuges kausal auf den Einbau eines der ET-Solutions-Leistungssteigerungs-Modules zurückzuführen ist, übernimmt
der ET-Solutions die Kosten für die Reparatur des Motors bzw. des Antriebes.

2.2
Bei Kraftfahrzeugen, deren Erstzulassung zum Zeitpunkt des Einbaus des der ET-Solutions- Leistungssteigerungs-Modules nicht länger als 6 Monate zurückliegt, gilt die Gewährleistung bis zum Ablauf der Werksgarantie, jedoch nicht länger als 1 Jahr ab dem Tag der Erstzulassung.
Die Gewährleistung gilt maximal bis zu einer Gesamtfahrleistung des Kraftfahrzeuges von 100.000 km.

2.3
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf:
die gesamte Abgasanlage, Dichtungen, sowie Befestigungsteile von Dichtungen, Schläuche und Rohrleitungen, Glühkerzen sowie ähnliche technische Komponenten, Hilfs- und Betriebsstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Öle, Hydraulikflüssigkeit, Fette und sonstige Schmierstoffe.

2.4
Die Gewährleistung erlischt unter folgenden Voraussetzungen:
Wenn der Kunde das Fahrzeug bei motorsportlichen Wettbewerben einsetzt. Zu motorsportlichen Wettbewerben zählen auch entsprechende Trainings- und Übungsfahrten sowie Gleichmäßigkeitsprüfungen.
Wenn der Schaden durch einen Unfall oder als Folge eines Unfalles entstanden ist.
Wenn der Schaden auf die Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe zurückzuführen ist.
Als ungeeignete Schmier- und Betriebsstoffe gelten insbesondere solche, die weder von der ET-Solutions noch vom Hersteller für den konkreten Fahrzeugtyp freigegeben worden sind.
Wenn das Fahrzeug trotz erkennbarer Reparaturbedürftigkeit von Motor und Antrieb weiter genutzt worden ist.
Wenn an dem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektions- und Pflegearbeiten nicht in den vorgeschriebenen Intervallen vorgenommen wurden bzw. wenn sie nicht von einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt oder einer zum Einbau von der ET-Solutions-Leistungssteigerungs-Modulen autorisierten Werkstatt durchgeführt worden sind. Den entsprechenden Nachweis erbringt der Kunde durch die Vorlage des Kundendienstheftes.
Wenn Hinweise des Fahrzeugherstellers in der Reparaturanleitung nicht beachtet wurden.
Wenn ein Bauteil im Motor oder Antrieb oder ein sonstiges Bauteil des Fahrzeuges in einer von der ET-Solutions oder vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist.
Wenn der Kunde das Fahrzeug unsachgemäß behandelt oder übermäßig beansprucht:
Wenn ein anderer Gewährleistungsgeber für den geltend gemachten Schaden ersatzpflichtig ist, hat der Kunde die Pflicht, seine Ansprüche gegen den dritten Gewährleistungsgeber an der ET-Solutions abzutreten, wen der ET-Solutions die Gewährleistung erbracht hat. Hat ein Dritter die Gewährleistung erbracht, kann der Kunde von der ET-Solutions weder die nochmalige Erbringung der Gewährleistung noch die Erbringung eines entsprechenden Wertersatzes in Geld verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde die Gewährleistung vom dritten Gewährleistungsgeber auf eigene Kosten abgeschlossen hat.

2.5
Im Schadenfall (Defekt an Motor oder Antrieb) hat der Kunde unverzüglich der ET-Solutions selbst oder einen Vertragspartner von der ET-Solutions, der zum Verkauf und Einbau der der ET-Solutions-Leistungssteigerungs-Module autorisiert ist, zu benachrichtigen und sein Kfz gegebenenfalls an den von der ET-Solutions genannten Ort zu verbringen. der ET-Solutions hat das Recht, einen fachlich geeigneten Betrieb zu bestimmen, der die Reparatur durchführt. der ET-Solutions behält sich vor, einen Gutachter nach ihrer Wahl mit der Untersuchung des Schadensfalles zur Feststellung der Ursache zu beauftragen. Zur Begutachtung des Schadens wird der Kunde das Fahrzeug an einen geeigneten Ort verbringen und dem Gutachter die ungehinderte Untersuchung des Fahrzeuges ermöglichen. Kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass keine Schadenkausalität vorliegt, wird dieses Gutachten für den Kunden rechtsverbindlich, falls der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Zugang dieses Gutachtens beim Kunden ein gerichtliches Beweisverfahren (Beweissicherungsverfahren) einleitet. Maßgebend für die Fristeinhaltung ist der Zugang des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes bei Gericht.

2.6
Der Umfang der Gewährleistung für Motor und Antrieb beschränkt sich auf den Ersatz oder die Instandsetzung auf die Komponenten Motor und Getriebe des Kundenfahrzeuges.

3. Geltungsbereich

3.1
Die Gewährleistung erstreckt sich auf Schäden und Reparaturen im deutschsprachigen Europa. Das gilt für Deutschland, Österreich und die Schweiz.

Stand: Januar 2019


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